Rechtsprechung
BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 345/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit
- Wolters Kluwer
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Ablehnung einer Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit
- rewis.io
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde; Ablehnung einer Beistandszulassung mangels objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit
- datenbank.nwb.de
Nichtannahme einer wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 22.01.2020 - AN 16 E 20.30030
- BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 345/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 345/20
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -). - BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58
Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 345/20
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -). - BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvR 800/17
Erfolgloser Antrag auf Zulassung als Beistand und unzulässige …
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 345/20
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).